Die konkrete Höhe der Gebühr wird durch zwei bzw. drei Faktoren bestimmt: den Geschäftswert, die volle Gebühr und den Gebührensatz.
Als Ausfluss des Sozialstaatsgedankens richten sich die Notargebühren in erster Linie nicht nach dem konkreten Zeit- und Arbeitsaufwand des Notars, sondern -ähnlich wie die Gerichtsgebühren - nach dem sog. "Geschäftswert", d.h. dem Wert des Geschäftes, das Gegenstand der notariellen Tätigkeit ist.
Der Geschäftswert entspricht beispielsweise bei einem Kaufvertrag in der Regel dem vereinbarten Kaufpreis, bei einer Schenkung dem Wert des geschenkten Gegenstandes.
Bsp. 1: Der in einem Kaufvertrag über ein
Grundstück vereinbarte Kaufpreis beträgt 100.000,-DM
Der Geschäftswert beträgt somit ebenfalls
100.000, --DM
Läßt sich ein Geschäftswert nicht ermitteln, da es sich z.B. - wie bei der Betreuungs- oder Patientenverfügung - um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt, so wird ein sog. Regelwert von 5.000 DM als Geschäftswert angesetzt (§ 30 Abs.2 und 3 KostO).
Von der Höhe des Geschäftswertes hängt dann unmittelbar die Höhe der sog. vollen Gebühr ab, d.h mit steigendem Geschäftswert nimmt auch die Höhe der vollen Gebühr zu.
Die Höhe der vollen Gebühr läßt sich mit Hilfe des Geschäftswertes aus der sog. Gebührentabelle ablesen, die eine Anlage zu § 32 KostO bildet. In dieser Tabelle ist für bestimmte Geschäftswertstufen die Höhe der jeweiligen vollen Gebühr angegeben.
Bsp. 2: Laut der Gebührentabelle beträgt für einen Geschäftswert von 100.000 DM eine einfache, sog. volle Gebühr 260 DM
Die Höhe der Gebühr verhält sich nicht direkt proportional, sondern degressiv zur Höhe des Geschäftswertes.
Bsp.3: Bei einem Geschäftswert von 100.000 DM beträgt eine volle Gebühr 260 DM; verdoppelt man den Geschäftswert auf 200.000 DM so beträgt eine volle Gebühr nicht 2 x 260 DM = 520 DM sondern lediglich 410 DM
Die dritte Komponente der Gebührenberechnung bildet der sog. Gebührensatz, der in Bruchteilen (1/4, 5/10, 10/10 oder 20/10) der vollen Gebühr ausgedrückt wird.
Der Gebührensatz richtet sich nach der Art der notariellen Tätigkeit.
So ist beispielsweise für die Beurkundung eines zweiseitigen Vertrages eine doppelte (20/10), für die Beurkundung einer einseitigen Erklärung eine volle (10/10) und für die Beurkundung einer Vollmacht eine halbe (5/10) Gebühr zu erheben (§§ 36, 38 Abs.2 KostO). Für die bloße Beglaubigung einer Unterschrift beträgt der Gebührensatz lediglich ein Viertel (1/4) der vollen Gebühr.
Bsp. 4: Ein Kaufvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, so dass die doppelte (20/10) Gebühr zu berechnen ist. Im obigen Beispiel ist daher die in Beispiel 2 für den Geschäftswert von 100.000 DM festgestellte volle Gebühr von 260 DM zu verdoppeln, so daß die für die Beurkundung des Kaufvertrages zu entrichtende Notargebühr 520 DM(= 20/10 x 260 DM) beträgt.
Je nachdem, wie der Notar tätig werden soll, ist auch hinsichtlich der Kosten, genauer gesagt, hinsichtlich des Gebührensatzes zu differenzieren.
Soll der Notar lediglich die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht / Betreuungs-/Patientenverfügung beglaubigen, die nicht der Notar, sondern beispielsweise der Mandant selbst entworfen hat, so beträgt der Gebührensatz lediglich ein Viertel (1/4) der vollen Gebühr, höchstens jedoch 250 DM (§ 45 KostO).
Zu beachten ist im Fall einer Beglaubigung, dass durch diese nur notariell bescheinigt wird, daß die Unterschrift von der Person stammt, die im Beglaubigungsvermerk angegeben wird. Im Gegensatz zur Beurkundung wird mit einer Beglaubigung keinerlei notarielle Aussage zum Vorliegen der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung, noch darüber getroffen, daß der Erklärende über die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung vom Notar belehrt und somit im Klaren war. Zu beachten ist weiter, daß gerade aus dem letztgenannten Grund vor allem Behörden, Kreditinstitute und andere Stellen grundsätzlich nur notariell beurkundete Erklärungen und Vollmachten akzeptieren, zumal wenn es sich um eine Generalvollmacht handelt.
Die Gebühr für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht (in Höhe von ein Halb (5/10) der vollen Gebühr) oder einer Betreuungs-/Patientenverfügung (in Höhe von einer vollen (10/10) Gebühr) umfaßt auch die ausführliche Beratung und die Fertigung des zu beurkundenden Entwurfes durch den Notar; d.h. mit der Beurkundungsgebühr sind die gesamte Beratung durch den Notar, die Ausarbeitung eines individuellen Vollmachts- bzw. Verfügungsentwurfes, die Beurkundung selbst sowie die Abwicklung durch den Notar abgegolten.
Sobald der Notar auch die Vorsorgevollmacht/Betreuungs-/ Patientenverfügung
entwerfen soll, wozu dringend zu raten ist, besteht kostenrechtlich kein
Unterschied mehr zwischen einer Beglaubigung oder einer Beurkundung, weswegen
stets letztere vorzuziehen ist.
Der Geschäftswert einer Vollmacht und somit auch einer Vorsorgevollmacht
richtet sich grundsätzlich und primär nach dem Wert des Vermögens,
über das aufgrund der Vollmacht verfügt werden kann. Bei einer
Generalvollmacht ist dies daher grundsätzlich der Wert des gesamten
(Aktiv-) Vermögens des Vollmachtgebers (§ 41 KostO). Jedoch gelten
folgende Einschränkungen:
Der Gebührensatz für eine Vollmacht beträgt stets die Hälfte (5/10) der vollen Gebühr (vgl. § 38 Abs. 2 Ziff. 4 KostO).
Soll lediglich die Unterschrift unter einem vom Mandanten selbst entworfenen bzw. mitgebrachten Entwurf einer Vorsorgevollmacht beglaubigt werden, so beträgt der Gebührensatz ein Viertel (1/4) der vollen Gebühr, höchstens jedoch 250 DM (vgl. aber oben: 2.a)).
Bsp 1: Die frischvermählten Eheleute A und B erteilen sich nach ausführlicher Beratung durch den Notar gegenseitig eine notariell beurkundete General- Vorsorgevollmacht, da sie aufgrund eines langwierigen Pflege- und Sterbefalls in der eigenen Familie vom Sinn und Zweck einer Vorsorgevollmacht überzeugt sind. Da beide gerade erst ins Berufsleben gestartet sind und außer vielen Schulden gerade mal nur die Hochzeitsgeschenke und ein altes Auto ihr eigenen nennen können, beträgt der Wert ihres gemeinsamen Aktivvermögens nur 10.000 DM, von dem aufgrund des jungen Alters und der geringen rechtlichen Schwierigkeit der Regelung ausnahmsweise maximal 60% (=6.000 DM als Geschäftswert anzusetzen sind. Für die Beratung, Entwurfsfertigung und Beurkundung der Vollmacht durch den Notar müssen die Eheleute nur die Gebühr von 25 DM bezahlen!
Bsp 2: Ein in der Blüte seines Lebens stehendes Ehepaar erteilt sich gegenseitig eine vom Notar entworfene und beurkundete General-Vorsorgevollmacht. Als Eigentümer eines gerade ,, abbezahlten" Einfamilienhauses beträgt ihr gemeinsames Aktivvermögen 400.000 DM von dem aber aufgrund des vergleichsweise jungen Alters nur ein Bruchteil von 70% als Geschäftswert anzusetzen ist. Die an den Notar für Beratung, Entwurf und Beurkundung der Vollmacht zu zahlende Gebühr beträgt demnach lediglich 265 DM
Bsp 3: Vor Umzug in ein Altersheim erteilt die Witwe W ihren beiden Söhnen je einzeln eine General- Vorsorgevollmacht. Der Wert ihres über die Jahre angesparten Vermögens beträgt gut 800.000 DM von dem wohl 90% als Geschäftswert anzusetzen sind, da die Söhne bereits mit dem Umzug in das Altersheim sich zunehmend um die vermögensrechtlichen Geschäfte ihrer Mutter kümmern sollen. Die Gebühr für Entwurf und Beurkundung dieser Vollmacht samt Patientenverfügung durch den Notar beträgt 595 DM
Bsp 4: Die steinreiche Millionärswitwe M hat den ersten Schlaganfall zwar ohne geistige, jedoch mit derart körperlichen Schädigungen überlebt, daß sie zum sog. Pflegefall geworden ist. Nach Auskunft der Ärzte ist die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schlaganfalls sehr groß. Es wird daher umgehend der Notar an das Pflegebett der M geholt, der nach ausführlicher Beratung eine Generalvorsorgebevollmächtigung der Tochter verbunden mit einer umfangreichen Patientenverfügung beurkundet. Unabhängig davon, um wieviel das Aktivvermögen der M eine Millionen DM übersteigt, beträgt die Beurkundungsgebühr für die Vorsorgevollmacht maximal 805 DM (zzgl. einer Beurkundungsgebühr für die Patientenverfügung i. H v. 50 DM [vgl. § 44 Abs.1 KostO] sowie einer Sondergebühr i. H v. 60 DM für die Auswärtsbeurkundung).
Da sich für eine Betreuungs-/Patientenverfügung ein Geschäftswert nicht ermitteln läßt (vgl. oben: 1 .a)), wird grundsätzlich der sog. Regelwert von 5.000 DM als Geschäftswert angesetzt (§30 Abs.2 und 3 KostQ), der sich im Falle äußerst umfangreicher Regelungen ausnahmsweise auch noch erhöhen kann.
Da es sich bei einer Betreuungs-/Patientenverfügung um eine einseitige
Erklärung handelt, ist eine volle (10/10) Gebühr anzusetzen (§
36 Abs. 1 KostO).
Die für Entwurf und Beurkundung einer Betreuungs-/Patientenverfügung zu zahlende Beurkundungsgebühr beträgt daher im Regelfall nur 50 DM.
Wird eine Betreuungs-/Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht in einer Urkunde beurkundet, so wird dies in den meisten Fällen, d.h. konkret ab einem für die Vorsorgevollmacht anzusetzenden Geschäftswert von mehr als 20.000 DM keinen Kostenvorteil gegenüber einer getrennten Beurkundung in jeweils einer eigenen Urkunde bringen, zu der ohnehin bereits aus rechtlichen und praktischen Gründen dringend zu raten ist.
Bei allen vorstehend angegebenen Gebühren handelt es sich um Netto-Werte
zzgl. MwSt, d.h. die MwSt in Höhe von momentan 16% ist jeweils noch
hinzuzurechnen
- ebenso wie Schreibgebühren und sonstige Auslagen (Porto etc.)