24. Mai 2006/
Rheinische Notarkammer,
Landesnotarkammer Bayern, Hamburgische Notarkammer, Notarkammer Koblenz, Notarkammer Pfalz
Ein typischer Fall: Hartmut W. machte sich mit einem
Bauunternehmen selbständig. Mit Krediten hat er Maschinen finanziert und
sofort losgelegt. Die Geschäfte liefen gut, doch nach einem Jahr fiel sein
Hauptkunde in die Insolvenz. Die Folge: Hartmut W. wurde zahlungsunfähig.
Seine Maschinen wurden unter Wert versteigert und auch sein Einfamilienhaus
musste verkauft werden, um die Schulden zurückzuzahlen. „Hätte Hartmut W.
sich bereits vor Gründung seines Unternehmens Gedanken über die Rechtsform
gemacht, so wäre ihm dies zumindest teilweise erspart geblieben“, merkt
Notarassessorin Andrea Lichtenwimmer von der Landesnotarkammer Bayern, an.
Aus Haftungsgründen wäre für Hartmut W. etwa die Rechtsform einer GmbH
sinnvoll gewesen.
Eine gute Geschäftsidee allein reicht nicht aus.
Doch wie findet man die richtige Rechtsform?
Einzelkaufmann
GbR, OHG, KG
Kapitalgesellschaft
Limited
Unabhängig von der Rechtsform - für die Eintragung in
das Handelsregister ist es stets erforderlich, einen Notar hinzuziehen.
„Dieser sorgt nicht nur für die rasche Eintragung des Unternehmens in das
Handelsregister“, betont Lichtenwimmer, „sondern berät auch über Vor- und
Nachteile der einzelnen Rechtsformen und hilft, die für das jeweilige
Unternehmen passende Rechtsform zu finden.“
Rechtsformen für Existenzgründer - Von Beginn an die Weichen richtig stellen
-
Die Wahl der richtigen Rechtsform ist mindestens
genauso wichtig für den Erfolg eines Unternehmens. „In der Praxis lässt sich
beobachten, dass viele Unternehmer scheitern, weil sie die falsche Rechtsform
für ihr Unternehmen wählen“, warnt Lichtenwimmer. Hier helfe die Beratung
durch den unabhängigen und unparteiischen Notar.
Die Auswahl an Rechtsformen ist groß – sie reicht vom
Einzelkaufmann bis hin zur großen börsennotierten AG. „Ein Patentrezept für
die Wahl der richtigen Rechtsform gibt es nicht. “, erläutert
Lichtenwimmer. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform komme es auf viele
Faktoren an. So seien unter anderem der Unternehmensgegenstand, die Zahl der
Gesellschafter, der Kapitalbedarf, das Risikopotential, die Haftungsfrage und
die steuerlichen Folgen zu beachten.
Die weitaus meisten Existenzgründer führen - wie
Hartmut W.- ihr Unternehmen als Kaufmann selbst. Von Kleinstbetrieben
abgesehen, muss der Inhaber hierzu nur sich und den Namen des Unternehmens
(Firma) in das Handelsregister eintragen lassen. Zu bedenken ist die
Kehrseite der einfachen Struktur - der Einzelkaufmann haftet stets persönlich
und unbeschränkt. Im Extremfall kann das Privatvermögen durch die Schulden
des Unternehmens aufgezehrt werden.
Soll eine Unternehmensgründung durch mehrere
erfolgen, so kann dies im Rahmen einer Personengesellschaft erfolgen. Hier
stellt das Gesetz neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch die
offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) zur
Verfügung. Für die Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft haftet das
Gesellschaftsvermögen wie auch die Gesellschafter persönlich und
unbeschränkt. Die persönliche Haftung ist bei der KG für die Kommanditisten
auf die im Handelsregister eingetragene Einlage beschränkt.
Eine Alternative zur Personengesellschaft, aber auch
zur Tätigkeit als Einzelkaufmann ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft,
also einer GmbH oder einer AG. Kennzeichnend für diese ist die Ausstattung
mit einem Haftkapital, auf dessen Verlust sich das unternehmerische Risiko im
Grundsatz beschränkt. Je nach Gesellschaftsform ist ein Betrag von 25.000 €
(GmbH) bzw. 50.000 € (AG) notwendig. „Dieses Geld ist nicht verloren, sondern
stellt das Startkapital dar, mit dem die Gesellschaft arbeiten darf“, erklärt
Lichtenwimmer. Beteiligen sich mehrere an der Gründung, so kann es
ausreichen, wenn zunächst die Hälfte dieser Beträge bereitgestellt wird.
In jüngerer Zeit greifen Existenzgründer
vermehrt zur englischen Rechtsform „Limited“. Kein Wunder: In großformatigen
Anzeigen werben spezialisierte Beratungsunternehmen für die von ihnen
vertriebene „Billig-GmbH“. „Leider bleiben dabei meist die Risiken und
Nachteile einer Verwendung ausländischer Gesellschaftsformen unerwähnt.
Existenzgründern sowie kleineren und mittleren Betrieben, die überwiegend im
Inland tätig sind, kann regelmäßig nicht empfohlen werden, ihr Unternehmen
als „Limited“ zu betreiben“, warnt Lichtenwimmer.