30. November 2003/Rheinische Notarkammer, Landesnotarkammer Bayern, Hamburgische Notarkammer, Notarkammer Koblenz
Ausländische Gesellschaftsformen kein Ersatz für die GmbH
Eine neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sorgt derzeit für erhebliche Unsicherheit bei Existenzgründern und Verbrauchern. Der Gerichtshof ordnete an, dass Gesellschaftsformen aller EU-Staaten in der gesamten Europäischen Union als rechtsfähig anerkannt werden müssen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat. Künftig soll eine englische „Limited“ oder eine holländische „bv“ auch dann am deutschen Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnehmen können, wenn sie ausschließlich einen Unternehmenssitz in Deutschland hat. Dies wurde bisher als unzulässig angesehen.
Reaktionen auf diese europäische Rechtsentwicklung ließen nicht lange auf sich warten: Unmittelbar nach Veröffentlichung der Urteile traten erste „Gründungsberater“ auf, die die Vorteile der ausländischen Gesellschaftsformen anpriesen: Betont wurde etwa, dass für die Gründung einer englischen „Ltd.“ in Deutschland die Aufbringung von Stammkapital nicht erforderlich sei und dennoch eine persönliche Haftung der Gesellschafter vollständig vermieden werden könne. Darüber hinaus würden für die Gründung solcher Gesellschaften keine Gerichts- und Notarkosten in Deutschland anfallen.
Wer sich aufgrund dieser Argumente für die Gründung einer ausländischen Gesellschaft mit Sitz in Deutschland entschließt, sollte allerdings die damit verbundenen Probleme nicht aus dem Blick verlieren. Zum einen hat die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Rechten und Pflichten von Gesellschaften ausländischer Rechtsform mit Sitz in Deutschland gerade erst begonnen. Umfang und Grenzen der Wirkung des persönlichen Haftungsausschlusses sind noch weitgehend ungeklärt. Zum anderen bereitet der Nachweis der wirksamen Gründung der Gesellschaft sowie der Vertretungsmacht der Geschäftsführer in der deutschen Rechtspraxis regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten. Darüber hinaus wird ausländischen Gesellschaftsformen im Wirtschaftsleben jedenfalls dann mit erheblichem Misstrauen begegnet, wenn die betreffenden Unternehmen kein oder nur geringes Geschäft mit ausländischem Bezug betreiben. Sofern ein mittelständisches Unternehmen mit vorwiegend inländischen Geschäftsbeziehungen auf die Gesellschaftsform einer „Limited“ ausweicht, wird der Gesellschafter sich von seinen Geschäftspartnern zu Recht fragen lassen müssen, ob er nicht in der Lage gewesen sei, das Mindeststammkapital für eine GmbH (25.000 Euro) aufzubringen.
Die in Deutschland ansässigen Gesellschaften ausländischer Rechtsform unterfallen den registerrechtlichen Vorschriften ihrer „Heimatländer“. Deren Auswirkungen sind für den deutschen Gesellschafter regelmäßig nicht durchschaubar. Gleichwohl kann die Nichtbeachtung dieser Regelungen zu erheblichen Konsequenzen für die Gesellschafter führen. Außerdem liegen die Gesamtkosten für die Gründung derartiger Gesellschaften, insbesondere die Kosten für die im Vorfeld erforderliche Beratung regelmäßig weit über den Kosten für die Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von Euro 25.000.
Vor diesem Hintergrund warnen zahlreiche Vertreter der Notarkammern davor, vorschnell auf Gesellschaftsformen ausländischen Rechts auszuweichen. Dies gilt umso mehr, als auch der EuGH anerkannt hat, dass die Verwendung einer ausländischen Gesellschaftsform zur Umgehung inländischer Rechtsvorschriften – insbesondere solcher des Steuerrechts - nicht durch die europarechtlichen Normen geschützt ist.