02. Februar 2002/Rheinische Notarkammer, Landesnotarkammer Bayern, Hamburgische Notarkammer, Notarkammer Koblenz

Mittelstand muss alte Gewohnheiten ablegen

Notarkammern: Bei der Gründung und Gestaltung von Unternehmen spielt zunehmend EU-Recht mit / Notare beraten im Einzelfall und lotsen sicher durch das Regelwerk

Frankfurt/Main – Das Projekt ist gigantisch: ein gemeinsamer Markt mit gleichen Regeln für alle. So soll Europa einmal werden. Das Europäische Gesellschaftsrecht übernimmt in diesem Einigungsprozess eine wichtige Funktion. Ziel ist die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für alle EU-Unternehmen durch die Angleichung nationaler Gesellschaftsrechte in den Mitgliedsstaaten.

Viele EU-Richtlinien sind bereits seit Jahren in nationales Recht umgesetzt, zum Beispiel für die Gründung, Fusion und Spaltung von Aktiengesellschaften. Zwei europäische Gesellschaftsformen gibt es inzwischen: Seit Oktober 2001 existiert die Europäische Aktiengesellschaft (SE; Societas Europea) als supranationale Kapitalgesellschaft. Allerdings fehlen zur „Euro-AG" noch die nationalen Ausführungsgesetze. Ihr Erfolg wird nicht zuletzt auch davon abhängen, wie die Fragen der Besteuerung und vor allem der Mitbestimmung gelöst werden. Bereits seit längerem gibt es die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Unternehmen und Angehörigen freier Berufe in der EU erleichtern soll. Sie hat sich bislang am Markt jedoch nicht durchsetzen können.

Doch das Europäische Gesellschaftsrecht ist mehr als ein Regelwerk für die Gründung und Gestaltung von Unternehmen. Es erfasst auch die Außenbeziehungen einer Gesellschaft, insbesondere Aspekte des Kapitalmarkts und der Finanzierung. So arbeitet Brüssel an einer weiteren Vereinheitlichung des Bilanzrechts. Gleiche Standards sollen die Transparenz auf dem Kapitalmarkt fördern und den Zugang der Unternehmen zu Fremdmitteln erleichtern. Auch hier spielt nationales Recht eine Rolle: Wo das Arbeitsrecht von den Firmen eine Risikovorsorge für den Notfall verlangt, müssen Vermögenswerte in der Bilanz zu diesem Zweck „versteckt" werden. Wo hingegen ein solcher Krisenschutz nicht vorgesehen ist, wird die einzelne Bilanz ganz anders aussehen.

Auswirkungen auf die Unternehmen dürften vor allem die EU-Verhandlungen über eine einheitliche Firmenkreditvergabe durch die Banken haben. Künftig soll nämlich eine individuelle Bewertung des Unternehmens über die Höhe des jeweiligen Kreditzinses bestimmen. Nach Einschätzung der Notarkammern wird dieses Verfahren die mittelständische Wirtschaft hierzulande grundlegend beeinflussen. Weitere gravierende Veränderungen stehen ins Haus, wenn sich nach angelsächsischem Vorbild auf dem Kontinent die Idee einer Unternehmensfinanzierung durch „private equity" (Eigenkapitalmittel) statt durch Bankkredit durchsetzt.

Zwar sind noch nicht alle dieser Modelle mit dem nationalen Gesellschaftsrecht der EU-Staaten vereinbar. Die Notarkammern empfehlen aber, sich beizeiten – und nicht erst dann, wenn eine Beurkundung ansteht – über die europäische Rechtspraxis zu informieren. Notare verfügen einerseits über die nötige Erfahrung im Gesellschaftsrecht. Andererseits wirken sie durch engen Kontakt mit den EU-Institutionen, aber auch durch Gutachten an der Gestaltung des Europäischen Gesellschaftsrechts selbst mit.