10. Dezember 2001/Rheinische Notarkammer, Landesnotarkammer Bayern, Hamburgische Notarkammer, Notarkammer Koblenz

Top-Thema im Mittelstand: Unternehmensnachfolge
Operation „Chefsessel"

Die Übergabe der eigenen Firma an die nächste Generation ist Herausforderung und Chance zugleich / Notare geben rechtlichen Rat und gestalten passgenaue Verträge

Frankfurt/Main – Im Mittelstand werden die Chefsessel neu besetzt: In den nächsten drei Jahren steht in 400.000 Firmen ein Führungswechsel an. Doch zahlreiche Sessel werden auch ein Fall für den Liquidator: Nach Schätzung des Bundesverbandes der mittelständischen Wirtschaft müssen rund 30.000 Betriebe mit der Schließung rechnen, weil es keinen geeigneten Nachfolger gibt. Dadurch sind – direkt oder indirekt – etwa eine Million Arbeitsplätze gefährdet.

Jedes fünfte Familienunternehmen ist von einer gescheiterten Nachfolge bedroht. Die Seniorchefs gehen die Aufgabe vielfach zu spät an. Zum einen scheuen sie die Auseinandersetzung mit komplexen gesellschafts-, steuer- und erbrechtliche Fragen, zum anderen überhaupt den Gedanken an den eigenen Rückzug. Dabei, so betonen die Notarkammern, liegt gerade im Generationenwechsel eine unternehmerische Chance. Voraussetzung: Die Nachfolge wird frühzeitig und eindeutig geregelt.

Ist die Nachfolge Familiensache, stellt sich dem Altunternehmer zunächst die grundsätzliche Frage: Will ich meinen Betrieb zu Lebzeiten oder erst nach meinem Tode durch Testament übereignen? Klar ist eins: Wer die Übergabe rechtzeitig angeht, kann Schenkung- und Erbschaftsteuern sparen. Bei Zuwendungen an die Kinder gewährt Vater Staat alle zehn Jahre einen Freibetrag von 205.000 Euro pro Kind. Der Betriebsübernehmer kann zusätzlich einen Freibetrag in Höhe von 256.000 Euro in Anspruch nehmen. Außerdem sind – dank eines Abschlags von 40 Prozent von dem zu versteuernden Betriebsvermögen – nur noch 60 Prozent des Firmenwertes steuerpflichtig.

Bleiben übrigens einzelne Geschwister bei der Betriebsnachfolge unberücksichtigt, so sollte sie der Senior zum notariellen Verzicht auf Pflichtteilsansprüche bewegen – gegebenenfalls durch eine angemessene Abfindung. Aber Vorsicht: Damit nicht ohne Not stille Reserven aufgedeckt werden, ist bei der Zahlung von Abfindungsbeträgen eine qualifizierte steuerrechtliche Beratung erforderlich.

Bleibt der Altinhaber für eine Übergangszeit in der Firma, hat dies eine Reihe von Vorteilen: Der Nachfolger wird besser eingearbeitet, die Kunden an die neue Führung gewöhnt. Für die Zusammenarbeit von Jung und Alt bietet das Gesellschaftsrecht – in Verbindung mit dem neuen Umwandlungs- und Umwandlungssteuergesetz – interessante Gestaltungsmöglichkeiten. So können Senior und Junior gemeinsam die alten Rechtsstrukturen des Unternehmens für die Nachfolge fit machen. Ob Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH, GmbH & Co. KG, Aktiengesellschaft, Stille Gesellschaft oder Unterbeteiligung: Entscheidend für die Wahl der Gesellschaftsform ist, in welchem Umfang alter und neuer Chef jeweils persönliche Verantwortung und Haftung behalten bzw. übernehmen wollen.

Eine weitere attraktive Option für die Unternehmensgestaltung ist die Aufspaltung des Betriebs in zwei selbständige Unternehmensteile: eine Betriebsgesellschaft als GmbH und eine Besitzgesellschaft (in jeder beliebigen Rechtsform). Der Reiz dieser Variante liegt darin, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt bleibt. Das in der Besitzgesellschaft befindliche Anlagevermögen, wie Grundstücke und Gebäude, ist dem Betriebsrisiko entzogen. Auch aus erbrechtlichen und steuerrechtlichen Gründen kann eine Betriebsaufspaltung vorteilhaft sein. Hier hilft jeder Notar beratend weiter.

Nicht wenige Unternehmer können sich jedoch zu Lebzeiten nicht von ihrem Betrieb trennen und lassen es auf die Nachfolge nach ihrem Tod ankommen. Diese Firmenchefs müssen zumindest für ein mustergültiges Testament sorgen. Vorbedingung dafür ist allerdings, dass Gesellschafts- und Erbrecht miteinander in Einklang gebracht werden. Kein leichtes Unterfangen: Gesellschaftsbeteiligungen lassen sich nämlich nicht wie Schmuck oder Bargeld vererben. Da das Gesellschaftsrecht Vorrang vor dem Erbrecht hat und deshalb für den Erben bindend ist, muss immer erst geklärt werden, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag trifft oder treffen müsste, um einen ordnungsgemäßen Übergang auf den Betriebsnachfolger zu gewährleisten. Bei der GmbH etwa ist eine Beteiligung zwar grundsätzlich vererblich, allerdings kann der Gesellschaftsvertrag den Verbleib des Erben als Gesellschafter einschränken.

Ist der richtige Erbe nicht in Sicht, kann der Unternehmer seinen Betrieb auch verkaufen. Eine Veräußerung bietet dem Senior die Möglichkeit, einen klaren Trennungsstrich zu ziehen und weitgehend unbelastet in den Ruhestand zu gehen. Die Notarkammern raten in diesem Fall dazu, den Verkauf der Firma durch eine Einmalzahlung zu besiegeln. Wer sich den Kaufpreis nämlich in Renten oder Raten auszahlen lässt – was vom Käufer gerne vorgeschlagen wird –, läuft Gefahr, sich damit vom wirtschaftlichen Erfolg des Nachfolgers abhängig zu machen. Seit der Unternehmenssteuerreform gibt es für die Gewinne aus der Veräußerung übrigens eine Reihe zusätzlicher steuerlicher Erleichterungen: Der Freibetrag beispielsweise wurde von 60.000 auf 100.000 Mark angehoben. Vorausgesetzt allerdings, der Firmeninhaber ist mindestens 55 Jahre alt oder berufsunfähig geworden.

Fazit der Notare: Je früher die Nachfolge im Unternehmen geplant wird, desto besser. Mit der richtigen Beratung und maßgeschneiderten Verträgen lassen sich die komplexen steuerlichen und finanziellen Fragen des Übergangs schneller und einfacher lösen als vielfach befürchtet.