28. August 2001/ Bayerischer Notarverein
Neue
Steuervorteile bei der GmbH:
Bundesfinanzhof erkennt Pensionszusage
für nichtehelichen Lebenspartner an"
Mit einem kürzlich veröffentlichten Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof neue steuerliche Abzugsmöglichkeiten bei Kapitalgesellschaften eröffnet. Das Finanzamt muss nun auch Pensionszusagen an den nichtehelichen Lebenspartner des Gesellschafter-Geschäftsführer als betrieblich veranlasst anerkennen. Damit hat der Bundesfinanzhof den nichtehelichen Lebenspartner im Bereich der betrieblichen Altersversorgung den Ehegatten praktisch gleichgestellt. Das Urteil bietet neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der GmbH. Darauf hat der Bayerische Notarverein hingewiesen.
Ein großes Plus der GmbH in steuerlicher Hinsicht ist die Abzugsmöglichkeit von Rückstellungen für Rentenzahlungen an den Geschäftsführer. Die Gesellschaft mindert durch die Pensionszusage ihren steuerpflichtigen Gewinn, ohne dass es bei ihr zu einem Liquiditätsabfluss kommt. Bisher war dies nur für Pensionszusagen an den Geschäftsführer und dessen Ehegatten oder Kinder möglich. Eine Rentenzusage an den nichtehelichen Partner wurde hingegen als sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Und konnte somit nicht den Gewinn der Gesellschaft schmälern.
Hiergegen wandte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer im entschiedenen Fall. Das Finanzamt hatte die Rentenzusage an die Ehefrau seines Partners, nicht jedoch die an seine Lebensgefährtin akzeptiert. Dem hat das höchste deutsche Steuergericht nun widersprochen. Die Gesellschafter einer GmbH haben an der Versorgung eines Lebenspartners das gleiche berechtigte Interesse wie an der Versorgung ihres Ehegatten. Deshalb sei die Zusage einer Altersversorgung an einen nichtehelichen Lebenspartner steuerlich grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen anzuerkennen wie Leistungen an Ehegatten. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steht einer Gleichstellung auch nicht entgegen, dass nichteheliche Lebenspartner weder im Beamtenrecht noch im Sozialversicherungsrecht Versorgungsansprüche haben.
Dieses Urteil bietet neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der GmbH. Dennoch ist bei der Vereinbarung einer Pensionszusage an den nichtehelichen Partner Vorsicht angesagt. So Dr. Hans-Joachim Vollrath, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern: „Das Urteil eröffnet zwar neue Möglichkeiten, dennoch stellt es keinen generellen Freibrief für die Versorgung von Lebenspartnern dar. Entscheidend ist, dass sich die Versorgungszusage innerhalb eines angemessenen Rahmens hält. Eine fachkundige Beratung, wie durch den Notar, ist deshalb empfehlenswert."
Auch sollten die Gesellschafterbeschlüsse und Versorgungszusagen in jedem Fall schriftlich abgefasst sein, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Bei der Formulierung kann der Notar helfen. Denn eine klare und eindeutige Vereinbarung empfiehlt sich nicht nur in steuerlicher Hinsicht, sondern kann auch viel Streit ersparen.
Über all den steuerlichen Aspekten sollten aber auch persönliche Veränderungen bedacht werden, wie der Fall einer etwaigen Trennung oder Scheidung. Die Zahlung von Pensionen an die geschiedene Ehefrau oder die Ex-Lebensgefährtin wird nur selten gewollt sein. Der Notar kann hier beraten, wie eine entsprechende Klausel formuliert werden kann. Auch bei Versorgungszusagen zu Gunsten von Kindern sollten künftige Veränderungen berücksichtigt werden. Da empfiehlt sich eine klare zeitliche Höchstgrenze, wie beispielsweise die Beendigung der Ausbildung oder ein bestimmtes Lebensalter.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.11.2000, I R 90/99