26. April 2001/Rheinische Notarkammer, Landesnotarkammer Bayern, Hamburgische Notarkammer, Notarkammer Koblenz

Wenn die Unternehmensnachfolge Familiensache ist

Notare empfehlen Übertragung zu Lebzeiten

Persönliche, wirtschaftliche und finanzielle Vorteile gegenüber Vererbung durch Testament / Über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten der lebzeitigen Übertragung beraten die Notare.

Frankfurt/Main – In der Wirtschaft vollzieht sich ein Generationswechsel: Im Zeitraum zwischen 1999 und 2004, so lautet eine Hochrechnung des Bonner Instituts für Mittelstandsforschung, steht in rund 380.000 Betrieben die Nachfolge des Firmenchefs an. In 42,5 Prozent der Fälle ist die Übergabe des Unternehmens an ein Familienmitglied vorgesehen.

Die Unternehmensübergabe kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen: durch Testament und Vererbung auf die nächste Generation oder durch eine Übertragung auf den Nachfolger schon zu Lebzeiten. Die Notarkammern halten die Übertragung zu Lebzeiten gegenüber einer testamentarischen Lösung generell für die vorteilhaftere Variante – in persönlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht. Und oftmals lassen sich damit noch Steuern sparen, beispielsweise Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Nur die lebzeitige Übertragung des Unternehmens gewährleistet, dass sich der Senior überhaupt zur verdienten Ruhe setzen kann. Außerdem erlaubt die Beteiligung des Nachfolgers zu Lebzeiten einen allmählichen Rückzug des alten Inhabers und damit einen schonenden Übergang für die Kunden und Lieferanten der Firma. Dies ist gerade für Familienunternehmen ein wichtiges Kriterium.

Zum anderen lassen sich mit einer lebzeitigen Übertragung einige rechtliche Stolpersteine aus dem Weg räumen. So kann zum Beispiel sicher gestellt werden, dass am Unternehmen beteiligte Partner rechtzeitig die nach dem Gesellschaftsvertrag unter Umständen erforderlichen Zustimmungen zur Übertragung erteilen. Darüber hinaus kann frühzeitig eine Regelung für die Ansprüche weiterer Erben getroffen werden, etwa durch Abfindungen mit Ratenzahlung, wobei die Erben im Gegenzug auf ihren Pflichtteil notariell verzichten.

Für eine Übertragung zu Lebzeiten bieten sich verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten an: Die Übertragung gegen Vorbehalt einer sogenannten dauernden Last, das heißt Zahlung eines bestimmten monatlichen Geldbetrages, kommt dann in Frage, wenn die Versorgung des Firmenseniors im Vordergrund steht. Soll neben der Versorgung auch noch ein unter-nehmerisches Mitspracherecht erhalten bleiben, empfiehlt sich eine Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt. Liegt der Schwerpunkt auf einer weiter bestehenden Mitsprache des Seniorchefs, und wird vor allem ein sachter Übergang gewünscht, so ist eine schrittweise Beteiligung des Nachfolgers am Unternehmen durch die Gründung einer Gesellschaft oder durch die Übertragung von Teilgesellschaftsanteilen denkbar.

Ob und in welcher Form eine lebzeitige Übertragung in Betracht kommt, darüber sollte man sich beim Notar beraten lassen. Er ist aufgrund seiner Erfahrungen im Gesellschaftsrecht und Erbrecht sowie im Bereich der Grundstücksübertragungen der richtige Ansprechpartner.