22. September 2000/ Bayerischer Notarverein

Finanzieller Schaden durch missglückte Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

Teuer zu stehen kam eine GmbH ein typisches Versäumnis bei der Abberufung ihres Geschäftsführers: Sie hatte vergessen, auch den zugrunde liegenden Anstellungsvertrag zu kündigen. Das OLG Köln gab deshalb der Klage des Geschäftsführers auf Gehaltszahlung statt: Da das Anstellungsverhältnis nicht beendet war, hatte der Geschäftsführer weiter Lohnanspruch. 300.000 Mark Gehalt musste die Gesellschaft ihm nachbezahlen. Notarielle Beratung beim Geschäftsführervertrag kann vor solchen Schäden bewahren.

Notare wissen: Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben eine Doppelstellung: Zum einen sind sie Organ der Gesellschaft, zum anderen stehen sie in einem Anstellungsverhältnis zu ihr. In der Praxis sind beide Funktonen eng miteinander verknüpft, rechtlich sind sie jedoch streng voneinander zu unterscheiden. Um da nichts durcheinander zu bringen, empfiehlt sich Rat beim Fachmann.

Der Notar berät darüber, wie bei Bestellung oder Abberufung des Geschäftsführers vorzugehen ist. So gilt für die Organstellung: Für die Bestellung zum Geschäftsführer ist ein Beschluss der Gesellschaftsversammlung erforderlich. Sodann ist die Bestellung beim Notar zum Handelregister anzumelden. Gleiches gilt für die Abberufung, sie ist jederzeit ohne Beachtung etwaiger Fristen möglich.

Anders das Anstellungsverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer: Hierfür wird ein extra Anstellungsvertrag vereinbart. Zuständig für Abschluss und Beendigung sind die Gesellschafter. Im Anstellungsvertrag werden insbesondere die Vergütung (Festbezüge und ggf. Tantiemen), Pensionszusagen, Arbeitszeit, u.a.m. geregelt. Eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist ordentlich - nach den Vereinbarungen im Anstellungsvertrag - oder aus wichtigem Grund auch fristlos möglich. Vorsicht: Die Abberufung des Geschäftsführers als Organ bedeutet nicht automatisch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses und der daraus resultierenden Gehaltsansprüche. Genau dies hatten die Gesellschafter der GmbH im Fall des OLG Köln übersehen.

Die Probleme mit der Doppelstellung des GmbH-Geschäftsführers können bei entsprechender Vertragsgestaltung vermieden werden. Wie, weiß Dr. Hans-Joachim Vollrath, Geschäftsführer der Landesnotarkammer: „Die Dauer des Anstellungsvertrages kann vertraglich an die Dauer der Organstellung geknüpft werden. Damit bewirkt der Widerruf der organschaftlichen Geschäftsführerbestellung zugleich die Beendigung des Anstellungsverhältnisses." Eine entsprechende Vertragsgestaltung mit notarieller Hilfe hätte der Gesellschaft im konkreten Fall 300.000 Mark gespart.

OLG Köln Urteil v. 03.01.2000 – 16 U 94/98