3. Januar 2000/ Bayerischer Notarverein
Geschäftsführer wider Willen
Der Geschäftsführer einer GmbH kann sein Amt grundsätzlich jederzeit niederlegen. Die Amtsniederlegung ist jedoch rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam, wenn die GmbH keinen weiteren Geschäftsführer hat, der niederlegende Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist und als solcher keinen neuen Geschäftsführer bestellt.
Geschäftsführer zu sein bedeutet nicht nur Freude, sondern auch Risiko und Last. Insbesondere bei einer GmbH, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, sollte der Geschäftsführer ein besonderes Augenmerk auf seine gesetzlichen Verpflichtungen haben:
In allen vorgenannten Fällen macht sich der Geschäftsführer strafbar, wenn er seine Pflichten nicht erfüllt und haftet zugleich für etwa entstandenen Schaden mit seinem privaten Vermögen.
Befindet sich die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, liegt es für den Geschäftsführer nahe, sich dem Haftungsrisiko durch Niederlegung seines Amtes zu entziehen. Dies hat auch Frau B. versucht. Frau B. erwarb Anfang 1998 sämtliche Geschäftsanteile an der A. GmbH. Sie berief den bisherigen Geschäftsführer ab und bestellte sich zur neuen Geschäftsführerin. Im Sommer desselben Jahres focht sie den Kaufvertrag über die Geschäftsanteile an und erklärte die Amtsniederlegung als Geschäftsführerin aus wichtigem Grund. Beim Handelsregister beantragte sie die Eintragung des Erlöschens ihrer Geschäftsführerstellung. Weiter regte sie die Bestellung eines Notgeschäftsführers an. Die GmbH war zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits zahlungsunfähig. Das Gericht lehnte die Eintragung ab, da die Amtsniederlegung unwirksam war.
Ohne Geschäftsführer ist die Gesellschaft handlungsunfähig. Das Amtsgericht kann zwar in entsprechender Anwendung des § 29 BGB einen Notgeschäftsführer berufen. Im vorliegenden Fall war jedoch die Vergütung eines Notgeschäftsführers wegen der prekären finanziellen Situation der GmbH nicht sichergestellt. Das Gericht machte daher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer sein Amt jederzeit niederlegen. Nach Meinung der Gerichte ist dafür kein wichtiger Grund erforderlich. Die Amtsniederlegung wird aber als rechtsmißbräuchlich angesehen, wenn die GmbH in der Folge handlungsunfähig wird. Die mißbräuchliche Amtsniederlegung ist dann unwirksam, der Geschäftsführer also noch im Amt. Für die wirksame Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers ist die gleichzeitige Bestellung eines neuen Geschäftsführers erforderlich.
BayObLG, Beschl. V. 15.6.1999 (3Z BR 35/99)