3. Januar 2000/ Bayerischer Notarverein

"GbR mbH" am Ende?
Zur Haftungsbeschränkung bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen. Viele Gesellschaften wollen diese Haftung vermeiden, indem sie als GbR mbH - mit beschränkter Haftung auftreten. Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis jetzt einen Riegel vorgeschoben. Einfacher und sicherer ist die Wahl einer anderen Gesellschaftsform wie GmbH, KG oder Partnerschaft.

Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - auch als GbR oder BGB-Gesellschaft bezeichnet - wurde durch die Rechtsprechung jüngst mit folgendem Fall grundsätzlich geklärt: Ein Unternehmer hatte an die "Bauschutt Recycling N. GbR mbH" eine Maschine vermietet. Nachdem die Gesellschaft den Mietzins nicht bezahlte, verlangte der Unternehmer die Bezahlung von den Gesellschaftern persönlich. Diese meinten demgegenüber, wegen des Zusatzes "mbH" (für "mit beschränkter Haftung") ihre Haftung beschränkt zu haben und wollten nur aus dem Gesellschaftsvermögen, nicht aber privat den Mietzins bezahlen. In seiner jüngsten Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch dem Unternehmer Recht und erklärte die Haftungsbeschränkung für unwirksam. Der rechtzeitige Gang zum Notar hätte allen Beteiligten den Rechtsstreit erspart. Denn die Wahl der richtigen Gesellschaftsform stattet die Gesellschaft mit dem nötigen Vermögen aus und kann wirksam die Haftung der Gesellschaften beschränken.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zwar eine "unbürokratische" Gesellschaftsform. Sie wird ohne die für andere Gesellschaften vorgeschriebenen Formalitäten gegründet, also ohne Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, Handelsregistereintragung oder gerichtlicher Kontrolle der Kapitalaufbringung. Mit ihr sind aber besondere Haftungsrisiken verbunden. Wer nämlich als Gesellschafter bürgerlichen Rechts einen Vertrag abschließt, haftet mit seinem ganzen Vermögen, d.h. sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen als auch mit seinem ganzen sonstigen Vermögen. Dies ist besonders dann gefährlich, wenn der Gesellschafter nicht selbst handelt, sondern sich von einem Mitgesellschafter oder einem Dritten ("Geschäftsführer") vertreten lässt.

Gesellschafter bürgerlichen Rechts versuchten daher bislang häufig, ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken, indem sie als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" oder unter der Abkürzung "GbR mbH" auftraten. Wer mit einer solchen "GbR mbH" einen Vertrag schloss, sollte sich wegen seiner Ansprüche nur an das Gesellschaftsvermögen, nicht aber an das sonstige, private Vermögen der Gesellschafter halten können.

Dem hat der BGH nun eine eindeutige Absage erteilt. Eine "GbR mbH" ist gesetzlich eben nicht vorgesehen. Sie kann leicht mit der GmbH verwechselt werden, bei der aber zugunsten der Geschäftspartner strenge Sicherungen existieren, wie Mindestkapital, Registereintragung und -kontrolle etc. Außerdem genügt es nicht, einseitig eine Haftungsbeschränkung zu erklären. Wenn die GbR-Gesellschafter nicht auch persönlich haften sollen, muss sich auch der Vertragspartner damit einverstanden erklären, und zwar am besten eindeutig im Vertrag. Einfacher und sicherer ist es da, von vornherein eine andere Rechtsform zu wählen, bei der die Haftung der Gesellschafter schon von Gesetzes wegen beschränkt ist, wie z.B. GmbH, Kommanditgesellschaft, insbesondere auch der GmbH & Co. KG, oder der Partnerschaftsgesellschaft. Das mag zunächst mit einem etwas größeren Aufwand verbunden sein. Es erspart aber Missverständnisse und die immer neue Verhandlung mit allen Geschäftspartnern. Der Notar hilft bei der Wahl der passenden Gesellschaftsform und der rechtlichen Ausgestaltung.

BGH, Urteil vom 27.9.1999 - Az. II ZR 371/98 Sz