4. März 1999/ Bayerischer Notarverein
Beim Notar die passende Rechtsform
Allein im Bereich des Handwerks stehen derzeit ca. 250.000 Betriebe zur Übergabe an, weil der derzeitige Inhaber sich zur Ruhe setzen will. Hier macht sich der Gang zum Notar bezahlt, hängt doch für die Familien der Unternehmer und deren Mitarbeiter oft die wirtschaftliche Existenz von der professionellen Gestaltung der Unternehmensnachfolge ab.
Zur Erhaltung des Unternehmens ist es wünschenswert, daß Betriebe noch zu Lebzeiten des Unternehmers übertragen werden. Ziel ist neben der Sicherung von Arbeitsplätzen vor allem eine möglichst geringe steuerliche Belastung durch den Inhaberwechsel. Auch soll die langjährige Erfahrung des bisherigen Betriebsinhabers dem Nachfolger noch zur Verfügung stehen.
Die mit einer Unternehmensübergabe verbundenen Aufgaben treffen nicht allein den Steuerberater. Gerade der Notar kann hierbei dem Unternehmer Rat und Hilfe leisten. Dies gilt nicht nur für die Gestaltung der eigentlichen Übergabeverträge, sondern auch mit Blick auf die Gesamtstruktur des Unternehmens. Die Einschaltung des Notars ist nicht nur wegen seines Fachwissens auf dem Gebiet des Gesellschafts- und Erbrechts vorteilhaft, sondern auch wegen seiner unparteiischen Stellung als Berater aller Beteiligten.
Anläßlich eines Betriebsübergangs ist besonderes Augenmerk auch auf die Rechtsform des Unternehmens zu richten. Die vom übergebenden Unternehmer in der Vergangenheit gewählte Rechtsform kann sich in der Zukunft als ungeeignet erweisen. Die Unternehmensnachfolge bietet daher Anlaß zum Nachdenken über einen Rechtsformwechsel, über Verschmelzungen mehrerer Unternehmen oder die Spaltung eines Unternehmens in mehrere selbständige Einheiten.
Aufgabe des Notars ist hierbei, in enger Zusammenarbeit mit dem steuerliche Berater des Unternehmers Alternativen für die Gestaltung aufzuzeigen und zur richtigen Entscheidung beizutragen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind durch das neue Umwandlungsrecht und Umwandlungsteuerrecht seit dem 1.1.1995 im Vergleich zum früheren Recht erheblich erweitert.
Unter anderem bietet das neue Recht folgende interessante Gestaltungsmöglichkeiten:
Das Instrumentarium des Umwandlungsrechts hat gegenüber der Übertragung einzelner Sachen und Rechte (Einzelrechtsnachfolge) erhebliche Vorteile. Die Übertragung erfolgt nicht einzeln, sondern in einem Paket. Zustimmungen Dritter sind zum Übergang von Vertragsverhältnissen zumeist nicht notwendig. Bei mittelständischen Gesellschaften kann der organisatorische Aufwand einer Umwandlung gering gehalten werden, weil die Beteiligten auf Formalia nach dem UmwG weitgehend verzichten können. So kann dem kleinen und mittelständischen Unternehmen der kostenintensive Umwandlungsbericht – etwas guten Willen der Beteiligten vorausgesetzt - ebenso erspart werden wie eine teure Umwandlungsprüfung.
Die Notarkosten einer Umwandlung sind zudem seit Sommer 1997 nach oben hin begrenzt. Diese Gesetzesänderung ist auf einen Vorschlag der Landesnotarkammer Bayern zurückzuführen. Solange daher der Beteiligte den Sachverstand des Notars nutzt, sind Unternehmensübertragungen im mittelständischen Bereich zu einem günstigen, oft sogar konkurrenzlosen Preis-Leistung-Verhältnis durchführbar. Die Notare haben damit ihren Beitrag zur Sicherung des Standorts Deutschland geleistet. Wer heute noch eine Umwandlung im vermeintlichen billigeren Ausland beurkundet, übersieht, daß ihm für sonstige Rechts- und Wirtschaftsberater weitaus höhere Kosten entstehen als ihm an Notarkosten je entstanden wären.